UNSERE SATZUNG

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen:
    Bahnhof e.V. – »Initiative für neues Wohnen«
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ottersberg, Kreis Verden und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Achim eingetragen werden.
  3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

 

§2 Zweck

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung der Kunst und Kultur, die Förderung der Denkmalpflege sowie die Förderung mildtätiger Zwecke.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. das uneigennützige Aufkaufen und/oder Schaffen von Wohn- und Arbeitsraum für Menschen in Ausbildung oder im Studium sowie für andere Bedürftige gemäß § 53 Ziffer 2 der Abgabenordnung. Erworbener Wohn- und Arbeitsraum darf nicht profitorientiert vermietet werden und bildet dadurch auf dem wirtschaftsorientierten Wohnungsmarkt einen Freiraum.
    2. die Überlassung von Arbeits- und Wohnräumen an Kunst- und Kulturschaffende.
    3. die Instandhaltung des zur Zeit einzigen Hauses des Vereins, das denkmalgeschützte ehemalige Bahnhofsgebäude in Ottersberg, und die Gewährleistung einer ideellen Grundlage zur Schaffung einer Gemeinnützigkeit des Gebäudes im Sinne der Vereinssatzung.
    4. das Schaffen, Erproben und Dokumentieren neuer Wohn- und Wirtschaftsformen bzw. Arbeitsweisen, innerhalb der Wohn- und Hausgemeinschaften, sowie innerhalb des Vereins selbst.
  3. Die Mitglieder des Vereins und die Hausbewohner/-innen können auf diese Weise Erfahrungen darin sammeln, eigenverantwortlich und in gemeinsamer Selbstverwaltung geschwisterlich zu wirtschaften. Dies geschieht in der Intention eines kulturellen und ideellen Austausches sowohl nach Innen als auch nach Außen. Dabei gibt der Verein wechselnden Menschen kontinuierlich die Möglichkeit, diese Erfahrungen zu machen und achtet gleichzeitig darauf, die ideellen Grundlagen des Vereins weiter zu tragen.
  4. Der Verein kann andere steuerbegünstigte Körperschaften mit gleicher Zielsetzung unterstützen.

 

§3 Selbstlosigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dieses gilt auch für juristische Personen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder sind, auch wenn sie ein Amt bekleiden, für den Verein unentgeltlich, d.h. ehrenamtlich tätig. Bare Auslagen werden gegen Nachweis ersetzt. Nur die Mitgliederversammlung kann abweichende Regelungen im Einzelfall beschließen. Dazu bedarf es keiner Satzungsänderung.
  5. Aus der Mitgliedschaft allein kann kein Anspruch auf Wohn- oder Arbeitsraum in vereinseigenen Häusern erhoben werden.
  6. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Austritt oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
  7. Für zur Erfüllung der satzungmäßigen Zwecke notwendige Bauvorhaben dürfen Rücklagen i. S. des § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung gebildet werden.

 

§4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Juristische Personen sind nur förderndes Mitglied und werden durch natürliche Personen vertreten.
  2. Der Vorstand bestätigt den damit sofort gültigen schriftlichen Mitgliedsantrag, der durch die nächste Mitgliederversammlung endgültig bestätigt wird.
  3. Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Die Zahlung erfolgt monatlich oder jährlich. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt, die auch evtl. Ausnahmefälle bestimmt.
  4. Um die Zusammenarbeit mit dem Verein zu gewährleisten, sollten alle Personen, die vereinseigenen Wohnraum nutzen, Mitglieder im Verein sein.
  5. Die Haus- bzw. Wohngemeinschaft entscheidet selbst im Rahmen der satzungmäßigen und gesetzlichen Vorgaben über neue Mitbewohner/-innen.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, erfolgt fristlos und wird auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Ausschluss ist durch die Mitgliederversammlung unter Anhörung des betroffenen Mitglieds durch diese nur möglich, wenn das Mitglied gegen die Zielsetzung des Vereins verstößt.

 

§5 Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand
    3. Die Haussitzungen der Hausgemeinschaft

 

§6 Mitgliederversammlung

 

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zur Post gegeben sein.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Sie gibt sich selbst die Geschäftsordnung.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied des Vereins volles Stimmrecht.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegt die Delegation verschiedener Funktionen an den Vorstand, andere Mitglieder oder zu diesem Zweck geschaffene Gremien. Sie entlastet den Vorstand, die delegierten Mitglieder und Gremien und wählt sie jährlich neu. Die Mitgliederversammlung setzt die Mitgliedsbeiträge fest und entscheidet über Ausnahmefälle.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderungen sowie die Vereinsauflösung. Zu Satzungsänderungen und zur Vereinsauflösung ist eine Vier- Fünftel-Mehrheit der Stimmen nötig.
  6. Von jeder Mitgliederversammlung muss ein Protokoll angefertigt und von mindestens zwei bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern gegengezeichnet und allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

 

§7 Vorstand

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich mindestens drei Vorstandsmitglieder. Die Höchstgrenze ist nach oben hin offen. Dadurch erhalten alle Hausbewohner die Möglichkeit, die Verantwortung für den Verein gemeinschaftlich wahrzunehmen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Als Vorstandsmitglied ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen erhält. Nicht anwesenden Mitgliedern bleibt es vorbehalten, ihren Antrag auf Vorstandschaft vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu hinterlegen.
  3. Der Vorstand gibt sich selbst die Geschäftsordnung und führt die Geschäftsstelle. Er erhält seine Aufgaben von der Mitgliederversammlung.
  4. Mindestens drei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen. Sie können diese Funktion durch schriftliche Vollmacht an andere Vereinsmitglieder delegieren.
  5. Der Vorstand beruft auf Anregung von Mitgliedern oder anderen Personen oder nach Bedarf oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt, mindestens jedoch einmal im Jahr die Mitgliederversammlung ein.
  6. Alle Vorstandssitzungen sind für Vereinsmitglieder offen.

 

§8 Haussitzung

 

  1. Die Haussitzungen regeln die Belange des Hauses und der Hausgemeinschaft.
  2. In der Haussitzung hat jedes Mitglied der Hausgemeinschaft volles Stimmrecht. Die Haussitzung arbeitet basisdemokratisch mit dem Prinzip des Konsens. Sie ist in der Regel offen für alle Vereinsmitglieder und Gäste.
  3. Die Haussitzung entscheidet über die konkrete Nutzung von vereinseigenem Wohn- und Arbeitsraum, sie beschließt den Beitritt von Mitgliedern in die Hausgemeinschaft.

 

§9 Auflösung des Vereins und Vereinsvermögens

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde und zu der zweimal schriftlich unter Hervorhebung des Tagesordnungspunktes eingeladen worden ist.
  2. Verhinderte Mitglieder sollen ihr Votum vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich einreichen. Vier Fünftel aller abgegebenen Stimmen sind für den Beschluss erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.